Schlagwort: UWG

E-Commerce

LG Köln: Dating-Portal darf nicht mit „kostenlos“ werben, wenn die Kontaktaufnahme nicht kostenfrei ist

Das Landgericht Köln befasste sich im Urteil vom 19. August 2014, Az. 33 O 245/13, mit der Werbung eines Datingportals, wonach dieses kostenfrei sein sollte. Wollte der Nutzer dieses Portals Kontakt zu anderen Nutzern aufnehmen, musste er gegen Zahlung diese Funktion freischalten lassen. Nach Auffassung des LG Köln, darf das Portal nicht mit „kostenfrei“ werben. […]

Datenschutzrecht

VG Berlin: Werbe-Opt-Ins im Rahmen telefonischer Service-Calls nicht zulässig

Im Rahmen telefonischer Service-Calls dürfen Opt-Ins für Werbe-Kontakte nicht eingeholt werden, da keine ausreichende datenschutzrechtliche Grundlage für die Verwendung der Kunden-Telefonnummer besteht (VG Berlin, Urteil vom 07.05.2014, Az. VG 1 K 253.12). Ein von der Klägerin beauftragtes Service-Callcenter führte regelmäßig telefonische Zufriedenheitsabfragen zur Qualität des Lieferservices bei Kunden durch, sog. Service-Calls. Im Rahmen dieser Service-Calls […]

Wettbewerbsrecht

OLG Hamm: Streitwert von 100 Euro bei unverlangt zugesendeter Werbemail

Das OLG Hamm hat im Urteil vom 17.10.2013, Az. 6 U 95/13, entschieden, dass bei einer irrtümlich zugesendeten Werbemail der Streitwert auf lediglich 100,00 € anzusetzen ist. Ein niedriger Streitwert sei vor allem dann anzusetzen, wenn die Beklagtenseite nachweist, dass die Zusendung aufgrund eines technischen Fehlers erfolgt sei und die E-Mailadresse bereits physisch aus dem […]

Widerrufsbelehrung

Abmahnung durch IDO wegen veralteter Widerrufsbelehrung

Der IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. mahnt derzeit wegen Widerrufsbelehrungen ab, die nicht den aktuellen Erfordernissen entsprechen. Seit Juni 2014 gelten neue gesetzliche Anforderungen für Widerrufsbelehrungen und Informationspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr.

Wettbewerbsrecht

Einstweilige Verfügung des LG Hamburg gegen uberPop Fahrer

Mit Beschluss vom 29.09.2014, Az. 327 O 481/14, hat das LG Hamburg gegen einen uberPop-Fahrer eine einstweilige Verfügung erlassen, wonach diesem untersagt wird, über die uberPop-Plattform Fahrwünsche entgegenzunehmen, sofern er nicht Inhaber einer Genehmigung nach dem Personenbeförderungsbesitz ist. Bei Verstoß gegen die einstweilige Verfügung droht als Ordnungsmittel Zwangshaft oder Zwangsgeld bis zu 250.000,00 €.