Werbung einer Kanzlei mit Stadtnamen ohne Präsenz ist unzulässig
Das LG Hamburg hat mit Urteil vom 07.08.2014, Az. 327 O 118/14, entschieden, dass eine Kanzlei nicht mit dem Namen einer Stadt werben darf, wenn sie in dieser Stadt keinen Geschäftssitz innehat. Der Werbetext „HAMBURG, BERLIN, MÜNCHEN, KARLSRUHE, LEIPZIG … RECHTSANWÄLTE VERTRETEN IHREN FALL“ einer Kanzlei sei irreführend im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Der angesprochene Verkehr erwarte eine Präsenz in den genannten Städten.