Wettbewerbsrecht

Einstweilige Verfügung des LG Hamburg gegen uberPop Fahrer

Mit Beschluss vom 29.09.2014, Az. 327 O 481/14, hat das LG Hamburg gegen einen uberPop-Fahrer eine einstweilige Verfügung erlassen, wonach diesem untersagt wird, über die uberPop-Plattform Fahrwünsche entgegenzunehmen, sofern er nicht Inhaber einer Genehmigung nach dem Personenbeförderungsbesitz ist. Bei Verstoß gegen die einstweilige Verfügung droht als Ordnungsmittel Zwangshaft oder Zwangsgeld bis zu 250.000,00 €.