Datenschutzrecht

VG Berlin: Werbe-Opt-Ins im Rahmen telefonischer Service-Calls nicht zulässig

Im Rahmen telefonischer Service-Calls dürfen Opt-Ins für Werbe-Kontakte nicht eingeholt werden, da keine ausreichende datenschutzrechtliche Grundlage für die Verwendung der Kunden-Telefonnummer besteht (VG Berlin, Urteil vom 07.05.2014, Az. VG 1 K 253.12).

Ein von der Klägerin beauftragtes Service-Callcenter führte regelmäßig telefonische Zufriedenheitsabfragen zur Qualität des Lieferservices bei Kunden durch, sog. Service-Calls. Im Rahmen dieser Service-Calls wurden die Kunden gefragt:

„Darf ich oder ein netter Kollege von der A/U Sie noch einmal telefonisch oder auch per E-Mail oder SMS ansprechen, sobald wir wieder ein besonders schönes Medienangebot für Sie haben?“.

Der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit untersagte „die telefonische Einholung von Einwilligungen in Werbung per Telefon, E-Mail oder SMS zu Medienangeboten der A/U innerhalb von ihr veranlasster Zufriedenheitsnachfragen (Service-Calls) gegenüber Kunden, die bisher nicht in Werbeanrufe eingewilligt haben“. Gegen diese Verfügung erhob das Unternehmen Klage.

Das VG Berlin hat die Klage abgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts wurden die Daten des Kunden während des Servicegesprächs zu Werbezwecken genutzt, wozu es an einer Rechtsgrundlage ermangele. Das Unternehmen sei lediglich berechtigt, die Daten des Kunden zur Durchführung des Service-Calls zu nutzen. Weitergehende Zwecke seien hiervon nicht umfasst.

Das Unternehmen hat demnach datenschutzwidrig gehandelt.

Urteil des VG Berlin vom 07.05.2014, Az. VG 1 K 253.12, im Volltext

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