LG Dresden: Auf ebay ist eine auf Tatsachen beruhende Kritik als Kommentar zulässig
Das LG Dresden (Urteil v. 29.08.2014, Az. 3 O 709/14) befasste sich mit einem Streit zwischen einer Kundin und einem ebay-Händler. Die Kundin hatte ein Paar Schuhe bestellt, welche ihr in der Größe nicht passten und sie deshalb diese an den Händler zurücksendete. Die Schuhe gingen allerdings während des Transports verloren und kamen beim Händler nicht an. Dieser weigerte sich daraufhin, den Kaufbetrag zu erstatten.
Die Kundin schrieb daher als Kommentar: „Leider nicht gepasst, keine Rückerstattung bekommen! Schuhe weg. Geld weg …!“
Der Händler mahnte die Kundin ab und klagte auf Unterlassung der Behauptung und verlangte Erstattung der Anwaltskosten.
Das LG Dresden wies die Klage ab. Der ebay-Kommentar sei auf Tatsachen beruhend und daher nicht unrechtmäßig abgegeben worden. Der Händler habe daher keinen Anspruch auf Unterlassung und Erstattung der entstandenen Anwaltskosten.