Persönlichkeitsrecht

BGH: Verwertung rechtswidrig beschaffter privater E-Mails zulässig bei hohem „Öffentlichkeitswert“

Einem ehemaligen Landesminister war ein Notebook mit privater E-Mailkorrespondenz abhanden gekommen. Aus diesen E-Mails ging hervor, dass der Mandatsträger die Vaterschaft des Kindes einer Mitarbeiterin verschwiegen hatte. Die Mitarbeiterin bezog jahrelang Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.

Im Jahr 2009 führten Redakteure eines Verlages ein Interview mit dem Mandatsträger, während welchem ihm Inhalte aus den privaten E-Mails vorgehalten wurden. Unter anderem wurde aufgebracht, ob das Verschweigen der Vaterschaft und das Beziehen von Leistungen einen Sozialbetrug darstelle.

Der Mandatsträger klagte daraufhin gegen den Verlag auf Unterlassung der Veröffentlichung der Inhalte aus seinen E-Mails.

Mit Urteil vom 30.09.2014, Az. VI ZR 490/12, hat der BGH entschieden, dass das von den Beklagten verfolgte Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihr Recht auf Meinungsfreiheit das Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit überwiegen. Dies auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die veröffentlichten Informationen von einem Dritten in rechtswidriger Weise beschafft worden sind.

Pressemitteilung des BGH Nr. 137/2014

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