Telekommunikationsrecht

OLG Brandenburg: Inhaber einer SIM-Karte haftet für missbräuchliche Nutzung

Das OLG Brandenburg hat mit Urteil vom 11.09.2014, Az. 5 U 105/13, entschieden, dass der Inhaber einer SIM-Karte für die Kosten haftet, die Dritte durch missbräuchliche Nutzung verursacht haben.

Der Inhaber hafte unter Fahrlässigkeitsgesichtspunkten, da er die PIN der Karte auf dieser selbst aufnotiert hatte. Dadurch hatte der Inhaber es Dritten ermöglicht, in einem Zugriff Karte nebst zugehöriger Geheimzahl zu erlangen. Nach Auffassung des OLG Brandenburg sind die Grundsätze zum Missbrauch von ec-Karten in einem solchen Fall anzuwenden. Hierzu hatte der BGH bereits mehrfach entschieden, dass der Inhaber einer ec-Karte für Missbrauch haftet, wenn er Dritten den einfachen Zugang zu Karte und Geheimzahl ermöglicht (BGHZ 145, 337).

Die Entscheidung des OLG Brandenburg im Volltext

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