Persönlichkeitsrecht

BGH: Arzt muss Listung und Bewertung in einem Ärztebewertungsportal dulden

Ein Arzt hatte gegen den Betreiber des Ärzteverzeichnisses jameda.de auf Unterlassung geklagt, da der Arzt nicht die Listung seines Namens und seiner beruflichen Anschrift und mehrerer Bewertungen dulden wollte.

Die Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos, die Revision vor dem BGH wurde mit Urteil vom 23.09.2014, Az. VI ZR 358/13, zurückgewiesen. Es wurde kein Überwiegen des Rechts des Arztes auf informationelle Selbstbestimmung gegenüber dem Recht des Portalbetreibers auf Kommunikationsfreiheit festgestellt. Der Portalbetreiber ist daher nach § 29 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zur Erhebung, Speicherung und Nutzung berechtigt. Gleichfalls besteht ein Recht nach § 29 Abs. 2 BDSG zur Übermittlung der Daten an die Nutzer des Portals.

Im Rahmen einer Abwägung ist auch die Bewertungsfunktion als zulässig anzusehen, da ein erhebliches Interesse der Öffentlichkeit über ärztliche Leistungen im Hinblick auf die freie Arztwahl besteht.

Der Arzt ist zudem nicht rechtlos gestellt, da er von dem Portalbetreiber die Löschung unwahrer Tatsachenbehauptungen und herabwürdigender Kritik verlangen kann.

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 23.09.2014 – Nr. 132/2014

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