Datenschutzrecht

BayLDA: Bußgeld bis zu 300.000 € für DashCam-Aufnahmen

Ein Autofahrer hatte alle seine Fahrten mittels einer auf dem Armaturenbrett angebrachten Kamera (DashCam) aufgezeichnet. Von ihm dokumentierte verkehrsrechtliche Verstöße wurden von ihm als Videoaufnahmen der Polizei übergeben und zur Anzeige gebracht.

Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) verbot dem Fahrer daraufhin, weitere Aufnahmen anzufertigen und die bestehenden zu löschen. Das VG Ansbach hob mit Urteil vom 12.08.2014 den Bescheid auf. Die Aufhebung wurde dadurch begründet, dass das BayLDA keine hinreichend bestimmte Regelung hinsichtlich der Nutzung von DashCams getroffen hatte.

Im übrigen ist aber das VG Ansbach der Ansicht des BayLDA gefolgt. Werden Aufnahmen im Fahrzeug zum Zwecke der Veröffentlichung oder Übergabe an die Polizei angefertigt, ist der Bereich des Datenschutzrechts tangiert. Nur im Falle rein privater Aufnahmen ist das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) nicht einschlägig.

Das BayLDA hat angekündigt, bei weiteren Vorfällen, in denen DashCam-Aufnahmen der Polizei oder Versicherungen übergeben werden, ein Bußgeld festzulegen. Der Rahmen hierfür beläuft sich auf bis zu 300.000 €.

Pressemitteilung des BayLDA vom 06.10.2014

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