Filesharing

AG Charlottenburg: Abweisung einer Filesharing Klage bei Benutzung des Internetzugangs durch Dritte

Das AG Charlottenburg hat mit Urteil vom 30.09.2014, Az. 225 C 112/14, entschieden, dass bei Filesharing keine Haftung des Anschlussinhabers besteht, sofern Dritte erlaubterweise Zugriff auf das Internet hatten und die Klägerseite die Täterschaft des Beklagten nicht nachzuweisen vermag.

Das AG Charlottenburg führt aus, dass eine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft bei Rechtsverletzungen über einen Internetanschluss nicht begründet ist, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung andere Personen den Anschluss benutzen konnten. Es hätte der Klägerseite obliegt, unter Beweis zu stellen, dass der Beklagte die Urheberrechtsverletzung begangen hat. Da dies nicht erfolgt war, wurde die Klage vollumfänglich abgewiesen.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert