Datenschutzrecht

BGH: Speicherung von IP-Adressen für eine Woche ist für Provider zulässig

Mit Urteil vom 3.7.2014, Az. III ZR 391/13, hat der BGH erneut entschieden, dass Provider IP-Adressen für eine Woche speichern dürfen.

Das Urteil bestätigt die bisherige Rechtsprechung des BGH. Zwar würden die IP-Adressen nicht zu Abrechnungszwecken benötigt werden, insbesondere nicht bei Flatratetarifen, aber es stehe den Providern frei, die IP-Adressen eine Woche lang zur Erkennung von technischen Störungen oder Angriffen gegen die technische Infrastruktur zu speichern.

Die gesetzliche Begründung findet sich in § 100 TKG, wonach ein Provider berechtigt sein soll, zur Erkennung von Störungen oder Fehlern an Telekommunikationsanlagen die Bestandsdaten und Verkehrsdaten der Teilnehmer und Nutzer erheben und verwenden. Aus der EG-Richtlinie 2002/58/EG ergebe sich nichts Gegenteiliges.

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