E-Commerce Wettbewerbsrecht

OLG Celle: Hashtag #ad in Instagram Post verhindert nicht Schleichwerbung

Im einstweiligen Verfügungsverfahren hat das OLG Celle mit Urteil vom 08.06.2017 entschieden, dass die Verwendung eines Hashtags #ad nicht als Kennzeichnung als Werbung ausreiche, wenn der Tag erst am Ende des Postings verwendet werde und lediglich innerhalb einer Liste weiterer Tags aufgeführt werde.

Auf Instagram wurde wie folgt geworben:

„An alle Sparfüchse: AUFGEPASST! NUR morgen gibt es in allen Filialen von #r. & im Online Shop 40% Rabatt auf Augen Make-Up! Viel Spaß beim Einkaufen! @m. _r. Eyes: R. Y. S. S. Mascara & M. N. Y. The R. N. Lidschatten Palette

#blackfriyay #ad #eyes #shopping #rabatt #40prozent“

Nach Auffassung des OLG Celle nicht damit zu rechnen, dass ein durchschnittliches Mitglied der Zielgruppe der beanstandeten Werbung das Hashtag an dieser Stelle zur Kenntnis nimmt.

Urteil des OLG Celle vom 08.06.2017, Az. 13 U 53/16, im Volltext

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