Fundrecht

AG München: Kein Anspruch des Finders auf Freischaltung eines Handys

Laut Amtsgericht München hat der Finder eines Mobiltelefons keinen Anspruch gegen den Hersteller auf Freischaltung des Gerätes, auch wenn der Finder Eigentümer geworden ist.

Der Finder erwirbt nach Ablauf der 6-Monats-Frist das Eigentum an der gefundenen Sache lediglich „ex nunc“. Dies würde für den vorliegenden Fall bedeuten, dass der Finder Eigentum an einem gesperrten und damit nicht nutzbarem Mobiltelefon erworben hat. Ein freigeschaltetes Gerät war zu keinem Zeitpunkt Fundgegenstand, so das AG München.

Urteil des AG München vom 24.07.17, Aktenzeichen 213 C 7386/17

Pressemitteilung des AG München

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